Vereinsstatuten

VEREINSSTATUTEN



§ 1 Name und Sitz des Vereines


Der Verein führt den Namen: „SPORTUNION Salsativity“, hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Steiermark. Er gehört dem Landesverband Steiermark der Sportunion Österreich mit dem Sitz in Graz und durch diesen dem Verband "Sportunion Österreich" mit dem Sitz in Wien an. 

Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.


§ 2 Zweck des Vereines


Zweck des Vereines ist die Förderung, Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper.


Dies soll erreicht werden durch Tanzausbildungen, der Ausrichtung und Mitwirkung von Veranstaltungen geselliger Art zur Förderung der persönlichen Begegnung der Mitglieder im Verein und im Verband unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Volks- und Brauchtums.



§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes



§ 4 Aufbringung der Mittel


Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:


Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45, Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen dem begünstigten Vereinszweck zugeführt werden.



§ 5 Arten der Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.


Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.


Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.


Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


Zeitliche begrenzte Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder, scheiden aber, nach Ablauf der für ihre Mitgliedschaft vereinbarten Zeit, automatisch aus dem Verein wieder aus.




§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 


Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. 






§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.


Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss, wenn nicht schon bei der Aufnahme festgelegt, dem Vorstand mindestens vier Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.


Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 


Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 


Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 


Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen beim Obmann nachweislich eingelangt sein.

Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. (Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung).



§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen.


Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.


Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.



§ 9 Vereinsorgane


Organe des Vereines sind:

die Generalversammlung 

der Vorstand 

die Rechnungsprüfer 

das Schiedsgericht.


Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre.


Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.



§ 10 Die Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan innerhalb

von vier Wochen einzuberufen:



Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 


Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.


Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 


Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan.



§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:




§ 12 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, und deren Stellvertretern, und bis zu 4 Beiräten.


Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange  Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 


Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hält regelmäßig seine Sitzungen ab.


Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf  jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied dass die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.


Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.


Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. 


Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.



§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Vertretungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:




§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 


Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 


Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 


Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 


Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.


Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. 


Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Sekretärs, Geschäftsführers, Managers u. dgl. kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. 



§ 15 Die Rechnungsprüfer




§ 16 Schiedsgericht


Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weitere 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 


Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.



§ 17 Datenschutz


Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied

gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine

personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum,

Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das

Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und

seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung

erfasst werden und innerhalb des Vereines, des Landes- und des

Bundesverbandes der Sportunion verarbeitet und weitergegeben werden,

insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von

Informationsmaterial aller Art.




§ 18 Auflösung des Vereines


Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.

Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert der SPORTUNION Steiermark zu übertragen. Sollte die SPORTUNION Steiermark aufgelöst werden, fließt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der SPORTUNION Österreich zu. 

In beiden Fällen darf das Vermögen nur für gemeinnützige körpersportfördernde Zwecke im Sinne §§ 34 ff BAO verwendet werden.



Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.